Page 26 - BDB Nachrichten 03-2023
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RECHTLICHES
„Gebäudetyp-e“ mit Mindestmaß an technischen Baubestimmungen vor der Einführung?
  Architektenkammern und politische Gastredner zeigten sich auf der EXPO REAL zuversichtlich, dass der Weg für den Gebäudetyp-e kurzfristig geebnet wird. Damit könnte auf Initiative der Kammern vielleicht schon in 2024 das Ziel erreicht werden, durch regulato- rische Vereinfachungen innovatives und kostengünstiges Bauen zu ermög- lichen. Hinter dem als Gebäudetyp-e bezeichneten Planungsansatz steht die Idee, dass nur die technischen Bau- bestimmungen geschuldet sind, die zwingend erforderlich sind, um das Bauordnungsrecht und andere gesetz- liche Vorgaben z. B. an Standsicherheit und Brandschutz einzuhalten. Alle all- gemein anerkannten Regeln der Tech- nik, die darüber hinausgehen, könnten/ müssten dann vertraglich ausdrücklich vereinbart werden. In mehreren Bun- desländern wird bereits an Anpassun- gen in den Bauordnungen gearbeitet oder mit Pilotprojekten gestartet. Zu- gleich gibt es Beratungen zur Änderung des BGB und der Musterbauordnung sowie Gespräche mit dem DIN, wie bei Normen stärker zwischen sicherheits- technisch notwendigen Regelungen und zusätzlichen „Komfortstandards“ unterschieden werden kann. Abwei- chungen von zahlreichen allgemein anerkannten Regeln der Technik lassen sich zwar auch bisher einvernehmlich vereinbaren, aber nicht ohne Haftungs- risiko für die Planer: die Anforderungen an die Hinweis- und Aufklärungspflich- ten des Planenden sind streng. Daher fordern die Kammern, den Rechtsrah-
men nicht Gerichten zu überlassen, sondern vom Gesetzgeber so weit wie möglich festzulegen. Regelungsbedürf- tig im BGB könnten nach Auffassung des Bundesjustizministerium darü- ber hinaus Minderungsansprüche von potenziellen Mietern und Käufern des Objekts sein.
Im Hinblick auf die Voraussetzungen für Berufshaftpflicht-Versicherungs- schutz trotz Abweichung von Regeln der Technik verweisen wir auf unser „UNIT-Spotlight Holzbau“. Das Fazit vorab: Gute Bedingungswerke ermög- lichen innovative Planung jenseits der Normen. Zwar haben alle Berufshaft- pflichtversicherer einen Ausschluss vor- gesehen, wenn bewusst und wissent- lich gegen Pflichten verstoßen wird. Je nachdem wie diese Klausel ausgestal- tet ist, bietet die Versicherung dennoch Schutz. So sehen einzelne Klauseln Deckung vor, wenn der Planer schrift- lich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte. Das heißt, für den Versicherungsschutz ist eine schriftliche Dokumentation ausrei- chend. Die meisten Klauseln allerdings bieten im Schadenfall keinen weiter- gehenden Schutz, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung. Denn gemäß höchstrichterlicher Urteile ist der Planer dann von der Haftung be- freit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfas- send über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser aus- drücklich zugestimmt hat.
 03 | 2023 - BDB.Nachrichten - Landesverband Nordrhein-Westfalen




























































































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